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Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

I. Bezeichnungen

 

  1. Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, weiter AVLB genannt.
  2. Lieferant, Verkäufer – EFMETAL Sp. z o.o.
  3. Auftragslieferung – eine Lieferung der Artikel, die man nicht im ständigen Angebot, im so genannten Lagerangebot von EFMETAL Sp. z o.o. finden kann, die der Lieferant nur für die Realisierung von einer konkreten von einem Käufer bestimmten Bestellung gewinnen muss.
  4. Erwerber, Käufer – eine juristische Person, ein Privatunternehmer, der einen Verkaufsvertrag über Waren und Dienstleistungen aus dem EFMETAL Sp. z o.o. – Angebot schließt.

 

II. Verwendungsbereich der allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

 

  1. ALVB bilden einen integralen Teil von jeder Bestellung, die vom Käufer dem Lieferanten gemacht wurde. Diese Bedingungen sind während der ganzen Dauerzeit der Zusammenarbeit verbindlich. Wenn der Käufer oder sein Bevollmächtigter eine Bestellung macht, bestätigen sie, dass sie die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen kennen und akzeptieren. Die Erfüllung der oben genannten Bedingung ist die Grundlage zur weiteren geschäftlichen Zusammenarbeit.
  2. Die vorliegenden AVLB beziehen sich auf die vom Lieferanten realisierten Waren- und Produktlieferungen, auf die Auftragslieferungen von Waren und Produkten und auf die vom Lieferanten angebotenen Dienstleistungen im Bereich der technischen Consulting‚ vom ‚Projekt bis zu seiner Realisierung’.
  3. Die vom Käufer gemachte Bestellung wird zur Realisierung aufgrund der schriftlichen Bestellung, die dem Lieferanten gemacht worden ist, angenommen. Der Lieferant lässt aber die Möglichkeit zu, die Bestellung in beliebiger Form anzunehmen, aber der Lieferant ist verpflichtet, eine Annahmeerklärung darzustellen.
  4. Die Annahmeerklärung vom Lieferanten, in dem er sich das Recht zu den Änderungen und Ergänzungen vorbehält, die aber den Inhalt der Bestellung nicht ändern, wird als seine Annahme verstanden mit der Berücksichtigung der Vorbehalte, die in der Annahmeerklärung beinhaltet wurden.
  5. Die Änderung der Vertragsbedingungen oder separaten mündlichen Vereinbarungen verlangen eine schriftliche Bestätigung vom Lieferanten, um ihre Gültigkeit zu behalten. Die Änderungen gelten ausschließlich für das vorliegende Geschäft.
  6. Die bei dem Käufer verbindlichen Vertragsbedingungen mit einem anderen Inhalt werden vom Lieferanten nicht akzeptiert.
  7. Außer der Regelungen, die in AVLB beinhaltet werden, lässt der Lieferant die Möglichkeit zu, individuelle Kooperationsverträge zu schließen. Der Lieferant behält sich auch das Recht vor, Teilbestellungen anzunehmen.

 

III. Informationen über Produkt

 

  1. Alle technischen Informationen, die Produkte, Waren, Dienstleistungen, umrechnungsfaktoren, Größe und Qualität betreffen und sich aus den entsprechenden Normen ergeben und die in Katalogen, Prospekten, vom Lieferanten dargestellten Werbungsmaterialien und auf der Internetseite https://www.efmetal.com.pl enthalten werden, sind Informationsangaben und sie gelten nur in diesem Bereich, in dem sie von beiden Seiten akzeptiert werden.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die technischen Parameter der bestellten Ware zu kennen. Der Lieferant soll dagegen, wenn das in der Bestellung oder im Vertrag enthalten wurde, ein Attest vorlegen, das die übereinstimmung der Bestellung mit der realisierten Lieferung bestätigt. Der Käufer kann auch technische Beratung nutzen, die im Rahmen von den angebotenen Dienstleistungen von EFMETAL Sp. z o.o. realisiert wird.

 

IV. Preise

 

  1. Die Preise auf die Produkte vom Lieferanten gelten ab dem angegebenen Lager von EFMETAL Sp. z o.o. und sie enthalten keine Mehrwertsteuer MWS, keine Lieferkosten zum Käufer und keine zusätzlichen Dienstleistungen. Alle anderen Kosten, die während der Realisierung der Bestellung entstehen können, z. B. Packen, Schneiden, umladung, Zoll und andere Gebühren und Steuern, die während der Realisierung der Bestellung gelten, trägt der Käufer, wenn es anders nicht vereinbart worden ist.
  2. Der Endpreis wird in Anlehnung an das Standardangebot oder an das individuelle Angebot bestimmt, wenn das vereinbart wurde.
  3. Die das allgemeine Waren- und Dienstleistungsangebot betreffenden Preise sind nicht verbindlich und sie können verändert werden, worüber der Lieferant im Moment der Einführung der Veränderungen informiert, sofern es im Angebot nicht anders bemerkt wurde.

 

V. Mengen und Maßtoleranz

 

  1. Der Lieferant behält sich den Rand der Genauigkeit in der Realisierung der Bestellung vor, der sich aus der Maßtoleranz ergibt:
    • Länge: +0,5%, aber nicht mehr als +20 Meter, -0,0%
    • Gewicht: die in Masseneinheiten gegebenen Bestellungen der Seile werden nach den Normen PN-EN, DIN oder anderen in gleichwertige in Metern ausgedrückten Werte umgerechnet, und dann werden nach 10 Metern oben gerundet. Wenn die Mengenreklamationen der Nettogewichte untersucht werden, wird der oben genannte Aspekt nicht beachtet. Alle das Gewicht betreffenden und in der Handelsdokumentation enthaltenen Informationen haben einen informativen Charakter, mit Ausnahme von Frachtdokumenten.
    • Anzahl: +0,0%; -0,0%

 

VI. Qualität

 

  1. unabhängig von den Anforderungen des polnischen Rechts gibt sich der Lieferant Mühe, die höchste Qualität der verkauften Waren, Produkte und Dienstleistungen zu garantieren.
  2. Der Käufer ist dafür zuständig, dass die in der Bestellung oder im Vertrag bestimmten technischen Daten, die Qualität, die Menge seinem Bedarf entsprechen.
  3. Die entsprechenden Atteste und Zertifikate werden beigelegt, wenn diese Anforderung in der Bestellung oder im Vertrag erwähnt wurde. Der Lieferant ist dafür zuständig, dass die beigelegten Dokumente die gelieferte Ware betreffen. Der Lieferant verifiziert dagegen keine in den Dokumenten enthaltenen Informationen, die von ihm unabhängig sind.

 

VII. Lieferung, Lieferfrist

 

  1. Die Lieferfrist für Produkte, die direkt im Lager zugänglich sind, beträgt von 24 Stunden bis 7 Arbeitstage und beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung;. EFMETAL Sp. z o.o. ist durch diese Lieferungsfrist verbunden nur dann, wenn sie schriftlich bestätigt wurde.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauerzeit des Mangels beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferanten und Käufers liegen, z.B. keine fristgemäße Lieferung vom Zulieferer, zufällige Ereignisse, unvorhergesehene Störungen in der Arbeit der Firma, Transport- und Zollverspätungen, Transportschäden, darunter Wegsperrungen, Zeitbeschränkungen in LKW-Transport, Mängel an Elektroenergie, Mängel an Materialien und Rohstoffen.
  3. Der Käufer ist zur übernahme der Ware oder der Dienstleistung verpflichtet, sofort, wenn er über ihre Zugänglichkeit im Lager des Lieferanten informiert wurde. Wenn eine Verzögerung bei dem Warenempfang entsteht, kann der Käufer die Lagerkosten tragen, mit dem Vorbehalt anderer dem Lieferanten zustehenden Rechte. Jede Teillieferung bildet ein besonderes Geschäft und kann getrennt vom Lieferanten fakturiert werden.
  4. Der Käufer kann dem allgemein zugänglichen Transportunternehmen das Transport auftragen, worüber er den Käufer informieren soll. Wenn die Ware beim Empfang zahlbar ist, steht das Recht dem Käufer nicht zu– der Lieferant hat das Recht den Spediteur zu wählen.
  5. Der Käufer hat die Pflicht, die Fracht sofort nach der Lieferung vom Transportunternehmen zu prüfen. Wenn er feststellt, dass die Ware beschädigt wurde oder Mängel auftraten, ist er verpflichtet, alles zu tun, um die Verantwortung des Spediteurs zu ermitteln.
  6. Falls die Bestellung im Ganzen oder zum Teil zurückgezogen wird, ist der Käufer dazu verpflichtet, alle Kosten zu decken, die vom Lieferanten bezüglich der Realisierung dieser Bestellung getragen wurden.

 

VIII. Realisierung der Lieferung und der Risikoübergang

 

     Das Risiko der Warenlieferung wird vom Käufer übernommen, in dem Moment wenn die Ware dem zum Warenempfang bevollmächtigten Vertreter des Käufers übergegeben wird, darunter der Speditionsfirma oder dem Transportunternehmen. Falls die detaillierten Vereinbarungen fehlen, die in der Spezifikation beinhaltet werden sollen, wird die Lieferung so durchgeführt, wie es der Lieferant für geeignet ansieht und es gibt keine Garantie, dass die schnellste und billigste Weise der Warensendung gewählt wird. Die Materialien, die zur Verpackung gebraucht wurden, werden als Anschaffungskosten gerechnet und unterliegen der Rückgabe nicht, mit Ausnahme von Paletten.

 

 

IX. Haftung für Mängel

 

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die Menge und die Qualität der Ware sofort nach dem Empfang zu überprüfen.
  2. Wenn der Käufer nach der Warenüberprüfung Mengendifferenzen mit dem Dokument Liefernachweis Wz feststellt, soll er auf dem oben genannten Dokument eine schriftliche Anmerkung machen und unverzüglich den Lieferanten davon informieren, sodass sie den weiteren Verlauf des Verfahrens vereinbaren können.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, unverzüglich eventuelle Qualitätsmängel der Ware schriftlich anzumelden. Das kann jedoch nicht später als 7 Arbeitstage nach dem Empfang der Ware oder der Dienstleistung erfolgen. Damit die Termine eingehalten werden, soll man die Benachrichtigung über die Mängel der verkauften Ware oder der ausgeführten Leistung als einen eingeschriebenen Brief senden, bevor die oben genannte Frist abläuft.
  4. Der Lieferant ist von jeglicher Verantwortlichkeit unter Garantie befreit, falls der Käufer über die Mängel wusste, als der Vertrag abgeschlossen wurde, die Bestellung oder das Angebot gemacht wurden, das Dokument der Auftragsbestätigung oder auch das Dokument der Auslieferung der Ware – Liefernachweis Wz – ausgehändigt wurden.
  5. Wenn die Mängel, von denen im Punkt 9.3 die Rede ist, bemerkt werden, verpflichtet sich der Lieferant die gekaufte Ware durch eine mangelfreie Ware auszutauschen oder die Mängel zu beheben. In solchen Fällen erfolgt der Austausch der Ware unverzüglich, das heißt, innerhalb von 14 Tagen, solange die mangelfreie Ware im Lager des Lieferanten zugänglich ist. Sonst wird der Austausch innerhalb von 3 Monaten ab dem Tage stattfinden, an dem der Mangel gemeldet wurde. Falls die mangelfreie Ware innerhalb von den oben genannten Terminen nicht geliefert wird, hat der Käufer das Recht von dem Vertrag, der die Realisierung seiner Bestellung betrifft, zurückzutreten. Der Käufer, der trotz der entdeckten Mängel die Ware als mit seinen Ansprüchen übereinstimmende annimmt, kann eine Preisherabsetzung verlangen.
  6. Der Lieferant kann die Mängelbehebung ablehnen, wenn es unverhältnismäßig hohe Kosten im Vergleich zu dem Wert der reklamierten Ware voraussetzt.
  7. Wenn unter den verkauften Waren nur einige mangelhaft sind und sich von den mangelfreien Waren trennen lassen, ist das Recht des Käufers zum Verzicht auf die Realisierung der Bestellung oder zum Rücktritt von dem Vertrag, der die Realisierung der Bestellung betrifft, nur zu den mangelhaften Waren begrenzt.
  8. Falls der Käufer wegen der physischen Mängel der Ware von dem Vertrag, der die Realisierung seiner Bestellung betrifft, zurücktritt oder die Lieferung der mangelfreien statt der mangelhaften Ware fordert, darf er nicht die Ware zurücksenden, ohne sich mit dem Lieferanten in Verbindung zu setzen.
  9. Die Berechtigungen, die sich aus der Garantie ergeben, erlöschen innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag, an dem die Ware dem Käufer ausgegeben wurde.
  10. Die Beanstandung der Qualität oder der Menge der Ware berechtigt den Käufer nicht zur Zahlungszurückhaltung für die realisierten Lieferungen.
  11. Der Lieferant ist für die Ware nicht verantwortlich, die nicht gemäß ihres Verwendungszwecks und der technischen Eigenschaften benutzt wurde, und wenn in der Ware Schäden erscheinen, die infolge der Ausführungs- und Planungsfehler von Drittpersonen und infolge der Nichtbefolgung von Normempfehlungen und Instruktionen des Herstellers entstanden sind.

 

 

X. Warenrücksendung

 

    Die Bedingung für die Annahme der Rückwaren, die von dem Käufer beanstandet wurden und von dem Lieferanten akzeptiert wurden, ist es, dass die Rückwaren nicht beschädigt sind, in Herstellungsprozessen des Käufers nicht bearbeitet wurden und in Bezug auf die Parameter, die in den Attesten genannt sind, identifizierbar sind. Wenn es sich um industriell verpackte Waren handelt, müssen sie in originellen, unbeschädigten Verpackungen sein.

 

 

XI. Schadenersatz

 

  1. Schadenersatzansprüche des Käufers, die die Realisierung seiner Bestellung betreffen und sich aus den Mängel, Schäden ergeben, die infolge von unerlaubten Tätigkeiten des Käufers entstanden sind, sind ausgeschlossen.
  2. Man soll unbedingt die Anweisungen beachten, die die weitere Bearbeitung der Ware (Produktionsanweisungen), Fertigung, Inbetriebnahme und Bedienung (Bedienungs-anweisung) betreffen und von dem Lieferanten zusammen mit der gelieferten Ware oder mit der realisierten Dienstleistung gegeben wurden. Die Verantwortlichkeit des Lieferanten ist ausgeschlossen, wenn der Käufer diese Anweisungen nicht beachtet oder wenn er die rechtlich bestimmten Bedingungen für die Betriebszulassung oder die Zulassung des Konstruktionsproduktes zur Vermarktung und zum Allgemeingebrauch und eventuell für die Zulassung zur Vermarktung und zum Einzelgebrauch nicht erfüllt.
  3. Der Käufer anerkennt, dass man im Falle von Stahlprodukten kleine Kratzer, Belag, Entfärbungen, Ölflecken und anderen Strukturdefekten nicht ausschließen kann. Deswegen verpflichtet sich der Käufer, diese Produkte noch vor dem Gebrauch den Testen zu unterziehen, die für ihren Gebrauch gemäß sind und von dem polnischen Recht gefordert werden.
  4. Bis zu der letztendlichen Beschwerdeprüfung, ist der Käufer verpflichtet, die reklamierte Ware auf eine angemessene Weise zu lagern, so dass eventuelle Beschädigung oder Entstehung von Mängeln unmöglich sein werden.
  5. Der Lieferant kann für die indirekten Kosten der Beschwerde nicht haften, besonders wenn sie sich aus den Verträgen ergeben, in denen EFMETAL Sp. z o.o. nicht die Vertragspartei ist.

 

XII. Zahlungsbedingungen

 

  1. Die Rechnungen, die von dem Lieferanten ausgestellt werden, sind ohne irgendwelche Abzüge in dem Termin fällig, der auf der Rechnung steht, ab dem Tag ihrer Ausstellung zählend.
  2. Wenn die Zahlung verspätet ist, wird der Lieferant – falls keine höheren Kosten auf seiner Seite entstehen – Verzugszinsen in der rechtlich bestimmten Höhe berechnen, ab dem Tag angefangen, an dem die Zahlungsfrist, die auf der Rechnung steht, abgelaufen ist.
  3. Im Falle eines Zahlungsverzuges seitens des Käufers oder anderen Handlungen zum Schaden des Lieferanten, vorenthält sich der Lieferant das Recht, die Lieferungen oder Dienstleistungen zurückzuhalten, bis der Hinderungsgrund, der einen Einfluss auf die Realisierung der vereinbarten Leistung hat, beseitigt wird.
  4. Wenn die Ware bestellt wird und der Käufer dann auf den Einkauf verzichtet, hat der Lieferant das Recht, eine Vertragsstrafe in der Höhe von 100% vom Wert der nicht realisierten Bestellung zu berechnen. Alle Vorauszahlungen, die von dem Käufer bezüglich dieser Bestellung gemacht wurden, werden als ein Teil der oben genannten Vertragsstrafe gezählt.
  5. Die Auftragslieferungen erfordern eine Vorauszahlung in der Höhe von 100% der bestellten Ware.

 

 

XIII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Jurisdiktion

 

    Die rechtlichen Beziehungen mit dem Käufer werden ausschließlich von dem polnischen Recht geregelt. Der Erfüllungsort für alle finanziellen Verpflichtungen ist Wloclawek. Das Polnische Gericht, das die Jurisdiktion über den Sitz des Lieferanten hat, hat die Kompetenz im Hinblick auf alle Streitigkeiten, die sich direkt oder indirekt aus diesen Regelungen ergeben können.

 

 

XIV. Sonstiges

 

  1. Wenn es anders nicht vereinbart wurde, sind alle Verpackungen Mehrverpackungen.
  2. Soll eine rechtliche Ineffektivität der einzelnen Punkte der AVLB vorkommen, bleiben die anderen Bestimmungen und die auf ihrer Basis realisierten Bestellungen bindend. In solchem Fall werden die ungültigen Bestimmungen durch die Bestimmungen des Zivilgesetzes ersetzt.
  3. Die Angelegenheiten, die von den Bestimmungen dieser AVLB nicht geregelt werden, werden von dem Zivilgesetz und durch das Gesetz vom 12.06.2003 über die Zahlungsfristen in Geschäftsvorgängen (Dz. u. – Gesetzblatt – Nr 139, Pos. 1323) geregelt.
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